1. Name und Sitz
Unter dem Namen „Pro Wolfisberg“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Niederbipp (Ortsteil Wolfisberg)
Er ist politisch und konfessionell unabhängig.
2. Ziel und Zweck
Der Verein bezweckt die Förderung kultureller und öffentlicher Aspekte im Ortsteil Wolfisberg.
Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
Die Organe sind ehrenamtlich tätig.
3. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
– Erträge aus eigenen Veranstaltungen
– Subventionen
– Erträge aus Leistungsvereinbarungen
– Spenden und Zuwendungen aller Art
4. Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck ideell und finanziell unterstützen.
Mitglieder mit Stimmrecht sind natürliche Personen, welche im Ortsteil Wolfisberg seit 3 Monaten wohnhaft sind.
Passivmitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, welche den Verein ideell und finanziell unterstützen.
Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
5. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
– bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
– bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.
Das Stimmrecht erlischt mit dem Wegzug aus dem Ortsteil Wolfisberg.
6. Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens
3 Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand gerichtet werden.
Ein Mitglied kann jederzeit wegen Verletzung der Statuten, Verstösse gegen die Ziele des Vereins, etc. aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Mitgliederversammlung weiterziehen.
7. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisionsstelle
8. Die Mitgliederversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal des Jahres statt.
Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mind. 30 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen.
Einladungen per E-Mail sind gültig.
Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 5 Wochen im Voraus schriftlich an den Vorstand zu richten.
Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen.
Die Versammlung hat spätestens 6 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
c) Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und des übrigen Vorstandes sowie der Kontrollstelle.
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der
Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr.
Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.
Erklärung: Einfaches oder relatives Mehr:
Ein Antrag ist angenommen, wenn er mehr Ja- als Neinstimmen auf sich vereinigt; Enthaltungen werden nicht mitgezählt.
Absolutes Mehr: Ein Antrag benötigt eine Stimme mehr als die Hälfte der anwesenden gültigen Stimmen.
9. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
Er erlässt Reglemente.
Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.
Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.
Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss dieser Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selber.
Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes
Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.
10. Die Revisionsstelle
Die Mitgliederversammlung wählt 2 Rechnungsrevisoren oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen. Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
11. Zeichnungsberechtigung
Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung zu zweien.
12. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
13. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder
ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und mit dem Stimmenmehr von 2/3 der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine
steuerbefreite Organisation, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.
14. Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 11.12. 2019 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.